Alle zwei Jahre wählen die Bewohner - wie vom Heimgesetz vorgeschrieben - ihr Mitwirkungsgremium. Er wirkt u.a. mit bei der Abfassung der Einrichtungsverträge, hat Anhörungsrecht bei Veränderungen der Einrichtungskosten sowie bei der Mitgestaltung des Einrichtungslebens. Die Vorsitzende lädt regelmäßig ein zu gemeinsamen Sitzungen des Mitwirkungsgremiums mit der Einrichtungsleiterin, um konkrete Anliegen zu besprechen und abzustimmen. Das Mitwirkungsgremium besitzt ein Mitwirkungsrecht, aber kein Mitbestimmungsrecht.
Mitwirkung bedeutet, dass das Mitwirkungsgremium vor einer Entscheidung des Einrichtungträgers über eine den Einrichtungsbetrieb betreffende Maßnahme rechtzeitig und umfassend informiert werden muss. Anregungen und Bedenken müssen vom Einrichtungsträger in seine Überlegungen und Entscheidungen einbezogen werden. Die Mitwirkung des Mitwirkungsgremiums soll von gegenseitigem Vertrauen und Verständnis zwischen Bewohnerschaft, Einrichtungsleitung und Einrichtungsträger bestimmt sein (§ 32 Abs. 1 Heimmitwirkungsverordnung).
Aufgrund neuer Regelungen im Heimgesetz ist es seit 2002 möglich, daß nicht nur Bewohnerinnen und Bewohner den Bewohnerbeirat bilden, sondern auch (bis zu) 2 Personen von außerhalb: Angehörige, Betreuer, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen oder andere Vertrauenspersonen.
Aktuell besteht unser Mitwirkungsgremium aus 3 Mitgliedern: